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Die Haftpflicht- und Unfallversicherung ist Sache der teilnehmenden Jugendlichen und der Eltern.
Das Mindestalter beträgt 13 Jahre. Für Jugendliche bis 15 Jahre gilt ein Arbeitsverbot. Im Gesetz sind aber Ausnahmen aufgeführt für Jugendliche ab 13 Jahren.
Die Jugendschutzbestimmungen betreffen alle Jugendliche bis zu ihrem 18. Lebensjahr.
Welche Tätigkeiten sind erlaubt?
Leichte Arbeiten haben keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen. Sie beeinträchtigt weder den Schulbesuch, noch die Schulleistung.
Während der Schulzeit betragen die Höchstarbeitszeiten 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche.
Während der Ferienzeit die halbe Dauer der Schulferien, 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.
Bei mehr als 5 Stunden muss mindestens eine halbe Stunde Pause gewährt werden und zwischen zwei Arbeitseinsätzen müssen mindestens 12 Stunden Ruhezeit liegen.
Nacht- und Sonntagsarbeit ist für Jugendliche generell verboten. Ausnahmen werden nur bewilligt, wenn dies im Rahmen der beruflichen Grundausbildung unentbehrlich ist.
Bei künstlerischen, kulturellen und sportlichen Anlässen, die nur abends oder am Sonntag stattfinden, dürfen Jugendliche ebenfalls ausnahmsweise bis 23 Uhr eingesetzt werden.
Jugendliche dürfen nicht zur Bedienung in Bars, Nachtlokalen oder Diskotheken angestellt werden. Die Bedienung in Hotels, Restaurants und Cafés ist für Jugendliche unter 16 Jahren nur eingeschränkt erlaubt.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht in Betrieben der Filmvorführung oder im Zirkus beschäftigt werden.
Jugendliche dürfen keine gefährlichen Arbeiten leisten. Vom Bund wurde eine Liste mit gefährlichen Arbeiten für Jugendliche erstellt, die verboten sind.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Jugendlichen ausreichend und angemessen zu informieren und anzuleiten, vor allem in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Er muss auch die Eltern über Gefahren informieren.